Auf die Beschwerde des Antragstellers werden der Beschluss des Finanzgerichts Münster vom 29.05.2020 –
Die Vollziehung des Abrechnungsbescheids vom 10.03.2020 wird in Höhe der hälftigen Säumniszuschläge zur Umsatzsteuer für August 2018 bezogen auf den Zeitraum vom 11.10.2018 bis zum 10.11.2018 —mithin in Höhe von X €— rückwirkend ab Fälligkeit aufgehoben.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
I.
Die Beteiligten streiten über die Verfassungsmäßigkeit der Höhe der in einem Abrechnungsbescheid ausgewiesenen Säumniszuschläge.
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