BFH - Beschluss vom 26.05.2021
VII B 13/21 (AdV)
Normen:
FGO § 128 Abs. 3 S. 1; FGO § 69 Abs. 2 S. 7;
Fundstellen:
AO-StB 2022, 79
BFH/NV 2022, 209
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 29.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 12 V 901/20 AO

Rückwirkende Aufhebung der Vollziehung eines AbrechnungsbescheidsErhebliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen Zinssätze ab dem Jahr 2012

BFH, Beschluss vom 26.05.2021 - Aktenzeichen VII B 13/21 (AdV)

DRsp Nr. 2022/1221

Rückwirkende Aufhebung der Vollziehung eines Abrechnungsbescheids Erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen Zinssätze ab dem Jahr 2012

NV: Gegen die Höhe der nach § 240 AO zu entrichtenden Säumniszuschläge bestehen für Jahre ab 2012 jedenfalls insoweit erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken, als den Säumniszuschlägen nicht die Funktion eines Druckmittels zukommt, sondern die Funktion einer Gegenleistung oder eines Ausgleichs für das Hinausschieben der Zahlung fälliger Steuern, mithin also eine zinsähnliche Funktion.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers werden der Beschluss des Finanzgerichts Münster vom 29.05.2020 – 12 V 901/20 AO und der ablehnende Bescheid des Antragsgegners vom 24.03.2020 aufgehoben.

Die Vollziehung des Abrechnungsbescheids vom 10.03.2020 wird in Höhe der hälftigen Säumniszuschläge zur Umsatzsteuer für August 2018 bezogen auf den Zeitraum vom 11.10.2018 bis zum 10.11.2018 —mithin in Höhe von X €— rückwirkend ab Fälligkeit aufgehoben.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.

Normenkette:

FGO § 128 Abs. 3 S. 1; FGO § 69 Abs. 2 S. 7;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Verfassungsmäßigkeit der Höhe der in einem Abrechnungsbescheid ausgewiesenen Säumniszuschläge.