FG Baden-Württemberg - Gerichtsbescheid vom 25.11.2009
3 K 157/06
Normen:
GewStG 2005 § 2 Abs. 2 S. 2; UmwStG 2005 § 20 Abs. 1; UmwStG 2005 § 20 Abs. 2; UmwStG 2005 § 20 Abs. 8 S. 3; UmwStG 2005 § 22; UmwStG 2005 § 2; UmwStG 2005 § 12 Abs. 3 S. 1; KStG 2005 § 14 Abs. 1 S. 2; KStG 2005 § 17; GewStG 2005 § 2 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
EFG 2010, 820

Rückwirkende Begründung einer ertragsteuerlichen Organschaft bei Einbringung einer Mehrheitsbeteiligung

FG Baden-Württemberg, Gerichtsbescheid vom 25.11.2009 - Aktenzeichen 3 K 157/06

DRsp Nr. 2010/4774

Rückwirkende Begründung einer ertragsteuerlichen Organschaft bei Einbringung einer Mehrheitsbeteiligung

1. Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 10. Oktober 2006 wird der zuletzt durch Bescheid vom 23. Juni 2009 geänderte Körperschaftsteuerbescheid 2005 dahin geändert, dass die Körperschaftsteuer wegen der Stellung der Klägerin als Organgesellschaft auf 0 EUR festgesetzt wird. 2. Unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 10. Oktober 2006 wird der zuletzt durch Bescheid vom 22. Juli 2009 geänderte Gewerbesteuermessbescheid 2005 wegen der Stellung der Klägerin als Organgesellschaft ersatzlos aufgehoben. 3. Die Kosten des Verfahrens trägt das beklagte Finanzamt. 4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, hat die Klägerin in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruches Sicherheit zu leisten. Bei einem vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruch bis zur Höhe von 1.500 EUR kann der Beklagte der vorläufigen Vollstreckung widersprechen, wenn die Klägerin nicht zuvor in Höhe des vollstreckbaren Kostenanspruchs Sicherheit geleistet hat. 5. Die Revision wird zugelassen.