Die Frage, ob die Betriebsaufgabeerklärung mit rückwirkender Kraft abgegeben werden kann, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung. Soweit die Finanzverwaltung (vgl. R 139 Abs. 5 Satz 7 EStR 1996) die Ermittlung des Betriebsaufgabegewinns auf einen längstens drei Monate zurückliegenden Zeitraum zuläßt, handelt es sich nicht um die steuerliche Anerkennung einer rückwirkend erklärten Betriebsaufgabe, sondern um eine Vereinfachungsregelung.
Für die Praxis:
Die Vereinfachungsregelung in den EStR kann ohnehin nicht angewandt werden, wenn erhebliche Wertsteigerungen des Betriebsvermögens zwischen dem gewählten Aufgabezeitpunkt und dem Eingang der Aufgabeerklärung beim Finanzamt eingetreten sind (BFH vom 27.2.1985, BStBl II, 456).