BFH - Urteil vom 01.12.2004
II R 17/04
Normen:
AO (1977) § 80 Abs. 1 S. 2 § 122 Abs. 1 S. 3 ; ZPO § 83 § 89 ;
Fundstellen:
BB 2005, 874
BFH/NV 2005, 735
BFHE 208, 386
BStBl II 2005, 855
DB 2005, 870
DStRE 2005, 733
NVwZ 2005, 1462
Steuertelex 2005, 233
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 30.01.2004 - Vorinstanzaktenzeichen III 80/02

Rückwirkende Genehmigung der Einspruchs- und Klageerhebung umfasst nicht auch die Bekanntgabe des betroffenen Steuerbescheides; Auslegung einer Vollmachts- und Genehmigungserklärung; Beschränkung der Genehmigung; Ablaufhemmung durch Einlegung eines Einspruchs gegen einen nicht wirksam gewordenen Bescheid; Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an einen nicht zur Empfangnahme berechtigten Person; Heilung von Bekanntgabemängeln

BFH, Urteil vom 01.12.2004 - Aktenzeichen II R 17/04

DRsp Nr. 2005/5073

Rückwirkende Genehmigung der Einspruchs- und Klageerhebung umfasst nicht auch die Bekanntgabe des betroffenen Steuerbescheides; Auslegung einer Vollmachts- und Genehmigungserklärung; Beschränkung der Genehmigung; Ablaufhemmung durch Einlegung eines Einspruchs gegen einen nicht wirksam gewordenen Bescheid; Bekanntgabe eines Verwaltungsakts an einen nicht zur Empfangnahme berechtigten Person; Heilung von Bekanntgabemängeln

»Gibt das FA einen Steuerbescheid einem nicht empfangsbevollmächtigten Dritten bekannt, der auch in einem anschließenden Einspruchs- und Klageverfahren als vollmachtloser Vertreter auftritt, kann der Steuerpflichtige die Rechtsbehelfs- und Prozessführung des Dritten genehmigen, ohne zugleich die Empfangnahme des Steuerbescheids durch diesen genehmigen zu müssen.«

Normenkette:

AO (1977) § 80 Abs. 1 S. 2 § 122 Abs. 1 S. 3 ; ZPO § 83 § 89 ;

Gründe:

I. Im Jahr 1995 wurden im Zuge der Auflösung einer Familienstiftung, zu deren Destinatären die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) gehörte, mehrere Grundstücke auf eine GbR übertragen, an der die Klägerin beteiligt war.