FG Hamburg - Urteil vom 09.12.1999
II 351/98
Fundstellen:
EFG 2000, 548

Rückzahlung von BAföG-Darlehen: Sonderausgabenabzug?

FG Hamburg, Urteil vom 09.12.1999 - Aktenzeichen II 351/98

DRsp Nr. 2001/2806

Rückzahlung von BAföG -Darlehen: Sonderausgabenabzug?

Die nach Abschluss der Ausbildung geleisteten Tilgungsraten eines BAföG -Darlehens, das zur Finanzierung des Studiums gewährt worden war, können nicht gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG als Sonderausgaben abgezogen werden.

Tatbestand:

Der Kläger hatte zur Finanzierung seines Studiums gemäß Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 11.10.1990 ein zinsloses Darlehen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) erhalten, das er vom 30.4.1994 an in vierteljährlichen Raten von 600 DM zurückzuzahlen hat. Streitig ist, ob diese Raten Sonderausgaben in Form von Ausbildungskosten gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG darstellen.

Der als Rechtsanwalt tätige Kläger, der im Streitjahr 1995 Einkünfte aus selbstständiger Arbeit erklärte, beantragte in seiner Einkommensteuererklärung für 1995, Tilgungsraten von insgesamt 2.400 DM als Aufwendungen für die eigene Berufsausbildung als Sonderausgaben abzuziehen. Der Beklagte ließ im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr 1995 vom 9.12.1997 die Beträge unberücksichtigt (Bl. 20 f ESt-Akte).