BGH - Beschluß vom 12.10.1993
XI ZB 14/93
Normen:
GVG § 13;
Fundstellen:
BGHR GVG § 13 Transferrubel-Zahlungsverkehr 1
BGHR ZPO § 577 Abs. 2 Satz 1 Zustellung 1
MDR 1994, 1043
RAnB 1994, 31 (Ls)
WM 1993, 2078
ZIP 1993, 1731
Vorinstanzen:
KG Berlin,
LG Berlin,

Rückzahlung von Beträgen im Transferrubel-Zahlungsverkehr

BGH, Beschluß vom 12.10.1993 - Aktenzeichen XI ZB 14/93

DRsp Nr. 1993/2423

Rückzahlung von Beträgen im Transferrubel-Zahlungsverkehr

»Für Klagen einer Bank der früheren DDR auf Rückzahlung von Beträgen, die im sogenannten Transferrubel-Zahlungsverkehr gutgeschrieben und in Deutsche Mark umgestellt wurden, ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben.«

Normenkette:

GVG § 13;

Gründe:

I. Die klagende Bank nimmt die Beklagte wegen angeblich zu Unrecht geleisteter Zahlungen auf Rückzahlung sowie auf Freigabe treuhänderisch hinterlegter Beträge in Anspruch. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Die Beklagte unterhielt bei der Klägerin seit dem 29. Juni 1990 ein laufendes Konto. Sie lieferte Computer in die damalige Sowjetunion und erhielt den Gegenwert verschiedener Lieferungen von der Klägerin zunächst in sogenannten transferablen Rubeln gutgeschrieben. Die Gutschriften wurden sodann zum Kurs von 1: 2,34 in Deutsche Mark umgestellt.

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt war, an dem Transferrubel-Zahlungsverkehr teilzunehmen. Im Vorfeld des vorliegenden Rechtsstreits trafen sie Vereinbarungen, auf deren Grundlage die Beklagte verschiedene Beträge auf ein gemeinsames Treuhandkonto bei der D. Bank überwies.