I. Die klagende Bank nimmt die Beklagte wegen angeblich zu Unrecht geleisteter Zahlungen auf Rückzahlung sowie auf Freigabe treuhänderisch hinterlegter Beträge in Anspruch. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Beklagte unterhielt bei der Klägerin seit dem 29. Juni 1990 ein laufendes Konto. Sie lieferte Computer in die damalige Sowjetunion und erhielt den Gegenwert verschiedener Lieferungen von der Klägerin zunächst in sogenannten transferablen Rubeln gutgeschrieben. Die Gutschriften wurden sodann zum Kurs von 1: 2,34 in Deutsche Mark umgestellt.
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte berechtigt war, an dem Transferrubel-Zahlungsverkehr teilzunehmen. Im Vorfeld des vorliegenden Rechtsstreits trafen sie Vereinbarungen, auf deren Grundlage die Beklagte verschiedene Beträge auf ein gemeinsames Treuhandkonto bei der D. Bank überwies.
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