OLG Brandenburg - Urteil vom 02.08.2023
4 U 160/22
Normen:
EGBGB Art. 229 § 32; EGBGB Art. 229 § 38; BGB § 812 Abs. 1 S. 1; BGB § 138 Abs. 2; BGB § 242; BGB § 490 Abs. 2 S. 3; BGB § 150 Abs. 2; BGB § 492 Abs. 2; BGB § 307 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 30.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 160/21

Rückzahlung von Vorfälligkeitsentgelt der Bank nach einvernehmlicher Beendigung eines BankdarlehensBerechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung bei Beendigung eines Darlehensvertrages mit der BankEintritt des Immobilienkäufers in den Darlehensvertrag der Bank mit dem Verkäufer

OLG Brandenburg, Urteil vom 02.08.2023 - Aktenzeichen 4 U 160/22

DRsp Nr. 2023/10516

Rückzahlung von Vorfälligkeitsentgelt der Bank nach einvernehmlicher Beendigung eines Bankdarlehens Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung bei Beendigung eines Darlehensvertrages mit der Bank Eintritt des Immobilienkäufers in den Darlehensvertrag der Bank mit dem Verkäufer

Soweit der Darlehensnehmer mit der Bank eine Aufhebungsvereinbarung bezüglich eines Darlehens schließt, die eine Vorfälligkeitsentschädigung vorsieht und ein Schreiben beifügt, dass die Zahlung nur unter Vorbehalt erfolge, ist das Verhalten in sich widersprüchlich und die gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung kann nicht mit Erfolg zurückgefordert werden. Auch bei Kündigung des Darlehens durch den Kreditnehmer hätte die Bank im Übrigen eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen können, sodass es auf den Abschluss eines Aufhebungsvertrages für die Anspruchsentstehung gar nicht angekommen wäre.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 30.05.2022, Az. 2 O 160/21, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses Urteil und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Cottbus sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 16.443,36 € festgesetzt.

Normenkette:

EGBGB Art. 229 § 32; EGBGB Art. 229 § 38; § Abs. S. 1;