BGH - Beschluss vom 08.01.2019
VIII ZR 18/18
Normen:
HGB § 377 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 01.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 5/13
OLG Frankfurt/Main, vom 29.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 53/15

Rüge der Mängel der Kaufsache ausschließlich gegenüber der Betriebsleitung als Formularbestimmung i.R.d. Rügeobliegenheit eines Unternehmers

BGH, Beschluss vom 08.01.2019 - Aktenzeichen VIII ZR 18/18

DRsp Nr. 2019/1494

Rüge der Mängel der Kaufsache ausschließlich gegenüber der "Betriebsleitung" als Formularbestimmung i.R.d. Rügeobliegenheit eines Unternehmers

Tenor

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. Dezember 2017 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 58.367,68 €.

Normenkette:

HGB § 377 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Soweit die Beschwerde rügt, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass die Beklagte ihrer Rügeobliegenheit nach § 377 Abs. 1, 3 HGB nicht rechtzeitig nachgekommen sei, hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).