BFH - Beschluss vom 28.11.2011
III B 96/09
Normen:
FGO § 107;

Rüge einer fehlerhaften Rechtsanwendung i.R.e. Antrags auf Berichtigung eines Beschlusses

BFH, Beschluss vom 28.11.2011 - Aktenzeichen III B 96/09

DRsp Nr. 2012/4863

Rüge einer fehlerhaften Rechtsanwendung i.R.e. Antrags auf Berichtigung eines Beschlusses

NV: Eine zu berichtigende ähnliche offenbare Unrichtigkeit i.S. des § 107 FGO liegt vor, wenn der Beschluss über die Nichtzulassung der Revision als Beklagte eine nicht mehr existente Familienkasse benennt, deren Parteistellung inzwischen auf eine andere Familienkasse übergegangen ist.

Normenkette:

FGO § 107;

Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) legte gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 31. März 2009 1 K 233/08 Kg Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein. Die Beschwerde wurde mit Beschluss vom 14. Januar 2011 III B 96/09 als unbegründet zurückgewiesen. Der Beschluss trägt fälschlicherweise das Datum vom 14. Januar 2010.