BFH - Beschluss vom 04.08.2009
VII B 43/09
Normen:
GG Art. 80 Abs. 1 S. 2; MOG § 1 Abs. 2; MOG § 8 Abs. 1 S. 1; MOG § 12 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 05.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 2865/01

Ruhen oder Aussetzung eines Verfahrens zur Erhebung von Milchabgaben für Überlieferungen aufgrund der Anhängigkeit von Verfassungsbeschwerden über die Verfassungsmäßigkeit von Milchabgabevorschriften beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG); Verfassungsmäßigkeit von § 8 Abs. 1 S. 1 Marktorganisationsgesetz (MOG) und § 12 Abs. 2 S. 1 MOG i.R.v. Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG

BFH, Beschluss vom 04.08.2009 - Aktenzeichen VII B 43/09

DRsp Nr. 2009/25397

Ruhen oder Aussetzung eines Verfahrens zur Erhebung von Milchabgaben für Überlieferungen aufgrund der Anhängigkeit von Verfassungsbeschwerden über die Verfassungsmäßigkeit von Milchabgabevorschriften beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG); Verfassungsmäßigkeit von § 8 Abs. 1 S. 1 Marktorganisationsgesetz (MOG) und § 12 Abs. 2 S. 1 MOG i.R.v. Art. 80 Abs. 1 S. 2 GG

Normenkette:

GG Art. 80 Abs. 1 S. 2; MOG § 1 Abs. 2; MOG § 8 Abs. 1 S. 1; MOG § 12 Abs. 2 S. 1;

Gründe

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Milcherzeuger. Er wendet sich mit seiner Klage gegen die Festsetzung von Milchabgaben für Überlieferungen, welche über Erzeugernummern von Milcherzeugern in den neuen Bundesländern abgerechnet worden sind. Er macht (u.a.) geltend, dass auf der Molkereiebene Überlieferungen zu Unrecht nicht mit Unterlieferungen von Milcherzeugern aus den neuen Bundesländern saldiert worden seien.

Auf Antrag der Beteiligten hat das Finanzgericht (FG) zunächst das Ruhen des Verfahrens bis zum Ergehen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) über die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 2372/03 angeordnet. Nach Beendigung jenes Verfahrens und Anhörung der Beteiligten hat das FG das Verfahren wieder aufgerufen.