Die Kläger sind Ehegatten, die in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger war für den N-Rundfunk als "Beauftragter" (sog. Rundfunkermittler) tätig und erzielte aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Den Gewinn ermittelte der Kläger durch Einnahmen-Überschussrechnung gem. § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (- EStG -). Darüber hinaus erzielte der Kläger in den Streitjahren Einkünfte aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung und im Streitjahr 1992 auch aus selbständiger Arbeit.
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