FG Niedersachsen - Urteil vom 22.12.2003
16 K 14103/00
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 Satz 1 ; EStG § 8 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 491
EFG 2004, 724

Rundfunkanstalten; Pensionskasse; Rundfunkermittler; Gewerbebetrieb - Gewerbliche Einkünfte eines Rundfunkermittlers: Zahlungen der Rundfunkanstalten an die Pensionskasse zugunsten ihrer freien Mitarbeiter sind Betriebseinnahmen der freien Mitarbeiter

FG Niedersachsen, Urteil vom 22.12.2003 - Aktenzeichen 16 K 14103/00

DRsp Nr. 2004/4012

Rundfunkanstalten; Pensionskasse; Rundfunkermittler; Gewerbebetrieb - Gewerbliche Einkünfte eines Rundfunkermittlers: Zahlungen der Rundfunkanstalten an die Pensionskasse zugunsten ihrer freien Mitarbeiter sind Betriebseinnahmen der freien Mitarbeiter

1. Ein sog. "Rundfunkermittler" erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb.2. Zahlungen einer Rundfunkanstalt an die Pensionskasse zu Gunsten der freien Mitarbeiter gehören zu deren Betriebseinnahmen.3. Da die Zahlungen der Rundfunkanstalt an die Pensionskasse dem Beitragskonto des Rundfunkermittlers bei der Pensionskasse gutgeschrieben werden, tritt eine objektive Bereicherung des Rundfunkermittlers ein.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 Satz 1 ; EStG § 8 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Kläger sind Ehegatten, die in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger war für den N-Rundfunk als "Beauftragter" (sog. Rundfunkermittler) tätig und erzielte aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Den Gewinn ermittelte der Kläger durch Einnahmen-Überschussrechnung gem. § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (- EStG -). Darüber hinaus erzielte der Kläger in den Streitjahren Einkünfte aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung und im Streitjahr 1992 auch aus selbständiger Arbeit.