FG Niedersachsen - Urteil vom 22.12.2003
16 K 14446/01
Normen:
EStG § 8 Abs. 1 ; EStG § 15 Abs. 2 ; EStG § 11 Abs. 1 Satz 1 ;

Rundfunkermittler; Anstaltsbeiträge; Rundfunkanstalt; Pensionskasse - Anstaltsbeiträge einer Rundfunkanstalt an die Pensionskasse

FG Niedersachsen, Urteil vom 22.12.2003 - Aktenzeichen 16 K 14446/01

DRsp Nr. 2004/12535

Rundfunkermittler; Anstaltsbeiträge; Rundfunkanstalt; Pensionskasse - Anstaltsbeiträge einer Rundfunkanstalt an die Pensionskasse

1. Anstaltsbeiträge einer Rundfunkanstalt an die Pensionskasse sind Betriebseinnahmen des für die Anstalt tätigen Rundfunkermittlers im Jahr der Zahlung. 2. Die Zahlung der Anstaltsbeiträge an die Pensionskasse ist beim Rundfunkermittler ein Zugang in Geldes wert. Der wirtschaftliche Vorteil besteht darin, dass die Zahlungen dem Beitragskonto des Rundfunkermittlers bei der Pensionskasse zugeschrieben werden.

Normenkette:

EStG § 8 Abs. 1 ; EStG § 15 Abs. 2 ; EStG § 11 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Kläger sind Ehegatten, die in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger war für den N-Rundfunk als "Beauftragter" (sog. Rundfunkermittler) tätig und erzielte aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Den Gewinn ermittelte der Kläger durch Einnahmen-Überschussrechnung gem. § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (- EStG -). Darüber hinaus erzielte der Kläger in den Streitjahren Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.