BFH - Urteil vom 27.10.1998
X R 191/96
Normen:
EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2 S. 1, 2 lit. a cc ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 608

SA; Kürzung des Vorwegabzugs

BFH, Urteil vom 27.10.1998 - Aktenzeichen X R 191/96

DRsp Nr. 1999/1487

SA; Kürzung des Vorwegabzugs

1. Der zusätzliche Vorwegabzug für Vorsorgeaufwendungen (§ 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 1 EStG) muss auch bei einem ArbN gekürzt werden, der auf eigenen Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreit ist (Anschluss an Senats-Urt. v. 29.11.1989 - X R 183/87, BStBl II 1990, 218). 2. Der Vorwegabzug soll diejenigen Stpfl. begünstigen, die ihre Beiträge zur Altersvorsorge in voller Höhe selbst aufbringen müssen. Bei Stpfl., die nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegen, denen jedoch ohne eigene Beitragsleistung eine betriebliche Pensionsanwartschaft zugesagt wird, ist der Vorwegabzug zu kürzen. 3. Entscheidend für die Kürzung des Vorwegabzugs ist allein das Bestehen einer Pensionsanwartschaft, "gleich von welcher Art und von welchem Wert".

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 3 Nr. 2 S. 1, 2 lit. a cc ;

Gründe:

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) bezog im Streitjahr 1990 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Arbeitnehmer bei der X-AG und Einkünfte aus Kapitalvermögen. Er ist auf eigenen Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreit.