BFH - Beschluß vom 01.12.1998
VII B 192/98
Normen:
FGO § 76 Abs. 1 § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 660

Sachaufklärungspflicht

BFH, Beschluß vom 01.12.1998 - Aktenzeichen VII B 192/98

DRsp Nr. 1999/3542

Sachaufklärungspflicht

1. Zu den Anforderungen an die Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht. 2. Die Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht setzt voraus, dass die vom FG unterlassene weitere Sachaufklärung auf der Grundlage der vom FG vertretenen materiell-rechtlichen Auffassung für den Ausgang des Rechtsstreits entscheidungserheblich hätte sein können. Tatsachen, die nicht entscheidungserheblich sind, muss das FG weder auf Antrag noch von Amts wegen aufklären.

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 1 § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) erhobene Anfechtungsklage gegen den Duldungsbescheid des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) wurde vom Finanzgericht (FG) als unbegründet abgewiesen.