BFH - Urteil vom 07.10.2021
III R 15/18
Normen:
GewStG (2002) § 7; FGO § 135 Abs. 1;
Fundstellen:
AG 2022, 544
BB 2022, 405
BB 2022, 995
BFH/NV 2022, 337
BFH/NV 2022, 637
DStR 2022, 358
DStRE 2022, 308
DStRE 2022, 632
FR 2022, 667
GmbHR 2022, 824
ZIP 2022, 1106
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 22.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3018/15

Sachdarlehen über festverzinsliche AnleihenGewinn aus GewerbebetriebEntgelte für Schulden

BFH, Urteil vom 07.10.2021 - Aktenzeichen III R 15/18

DRsp Nr. 2022/3043

Sachdarlehen über festverzinsliche Anleihen Gewinn aus Gewerbebetrieb Entgelte für Schulden

1. Erhält ein Unternehmen ein Sachdarlehen über festverzinsliche Anleihen, die es nach Empfang veräußert und später zwecks Rückgabe zurückerwirbt, so sind weder die beim Rückerwerb dem Veräußerer zu vergütenden Stückzinsen noch die im Zeitraum zwischen der Überlassung der Anleihen und deren Rückgabe an den Darlehensgeber aufgelaufenen Stückzinsen als Entgelte für Schulden hinzuzurechnen. 2. Eine konkludente Abbedingung des § 101 BGB —die Zinsen der überlassenen Anleihen stehen der Verleiherin zu–– begründet kein zusätzliches Entgelt für die Gewährung eines Wertpapierdarlehens.

Tenor

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 22.02.2018 – 3 K 3018/15 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

Normenkette:

GewStG (2002) § 7; FGO § 135 Abs. 1;

Gründe

I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob bei Sachdarlehen über festverzinsliche Anleihen, die die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) nach Erhalt veräußert und später zurückerworben hat, Stückzinsen als Entgelte für Dauerschulden i.S. von § 8 Nr. 1 Alternative 3 des Gewerbesteuergesetzes in der bis zum Jahr 2007 geltenden Fassung ( 2002) hinzuzurechnen sind.