BFH - Urteil vom 09.12.2009
II R 52/07
Normen:
AO § 110 Abs. 2 S. 3; AO § 122 Abs. 2; AO § 350; AO § 357 Abs. 3 S. 2; AO § 367 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 22.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 441/03

Sachgerechte Auslegung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumens einer Rechtsbehelfsfrist auch als Antrag zur Nachholung der versäumten Handlung; Auslegung eines Antrags ohne Bezeichnung als Einspruch nach dem verfassungsrechtlichen Gebot des effektiven Rechtschutzes; Auslegung eines Antrags als Einspruch gegen einen Verwaltungsakt bei möglicher Änderung zum Nachteil des Anspruchsführers; Beginn der Einspruchsfrist mit der Aufgabe des Verwaltungsaktes zur Post oder mit dem aufgedruckten Bescheiddatum des Vermögensbescheides; Beweislast bzgl. des Zeitpunkts des Zugangs eines Verwaltungsaktes bei Aufgabe zur Post durch das Finanzamt; Wahrung der Einspruchsfrist bei mangelnder Feststellung des Aufgabezeitpunktes des Verwaltungsaktes bei der Post durch das Finanzamt

BFH, Urteil vom 09.12.2009 - Aktenzeichen II R 52/07

DRsp Nr. 2010/4634

Sachgerechte Auslegung eines Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumens einer Rechtsbehelfsfrist auch als Antrag zur Nachholung der versäumten Handlung; Auslegung eines Antrags ohne Bezeichnung als Einspruch nach dem verfassungsrechtlichen Gebot des effektiven Rechtschutzes; Auslegung eines Antrags als Einspruch gegen einen Verwaltungsakt bei möglicher Änderung zum Nachteil des Anspruchsführers; Beginn der Einspruchsfrist mit der Aufgabe des Verwaltungsaktes zur Post oder mit dem aufgedruckten Bescheiddatum des Vermögensbescheides; Beweislast bzgl. des Zeitpunkts des Zugangs eines Verwaltungsaktes bei Aufgabe zur Post durch das Finanzamt; Wahrung der Einspruchsfrist bei mangelnder Feststellung des Aufgabezeitpunktes des Verwaltungsaktes bei der Post durch das Finanzamt

Normenkette:

AO § 110 Abs. 2 S. 3; AO § 122 Abs. 2; AO § 350; AO § 357 Abs. 3 S. 2; AO § 367 Abs. 2 S. 2;

Gründe

I.