FG Münster - Urteil vom 06.12.2013
14 K 2727/10 G
Normen:
GewStG § 2 Abs 1; EStG § 15 Abs 2;

Sachliche Verflechtung - Unechte Betriebsaufspaltung bei Anmietung der wesentlichen Betriebsgrundlage durch das Besitzunternehmen

FG Münster, Urteil vom 06.12.2013 - Aktenzeichen 14 K 2727/10 G

DRsp Nr. 2014/2922

Sachliche Verflechtung - "Unechte" Betriebsaufspaltung bei Anmietung der wesentlichen Betriebsgrundlage durch das Besitzunternehmen

1) Auch bei einer "unechten" Betriebsaufspaltung liegt eine sachliche Verflechtung vor, wenn das Besitzunternehmen die wesentliche Betriebsgrundlage lediglich angemietet hat. 2) Es besteht keine Veranlassung, das Rechtsinstitut der Betriebsaufspaltung auf die Fälle zu begrenzen, in denen der vermietete Gegenstand im Eigentum des Besitzunternehmens steht bzw. bei diesem als Gegenstand des Anlage- oder Umlaufvermögens bilanzierungsfähig ist.

Normenkette:

GewStG § 2 Abs 1; EStG § 15 Abs 2;

Tatbestand:

Streitig ist, ob eine Betriebsaufspaltung vorliegt.

Der Kläger ist als Film- und Fernsehjournalist freiberuflich tätig.

Am 13.07.1995 schloss er mit der B GmbH (im Folgenden kurz: B GmbH) einen Mietvertrag über die Anmietung der ehemaligen …halle der … einschließlich Wirtschafts-, Personal- und Nebenräumen in angrenzenden Gebäuden und Freiflächen in unmittelbarer Umgebung der Halle (§ 1 des Mietvertrags). Die als Vermieterin auftretende B GmbH war dabei als treuhänderischer Sanierungsträger der Stadt F für die … tätig; sie war lediglich Besitzerin, nicht aber Eigentümerin der vermieteten Gebäude und Flächen.

In dem Mietvertrag heißt es auszugsweise wie folgt:

„Präambel …

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