BFH - Urteil vom 25.02.2021
III R 28/20
Normen:
FVG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11; AO § 16, § 17, § 125 Abs. 1, § 127, § 222 Satz 1; FGO § 63 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, § 65 Abs. 1 Satz 1; GG Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2021, 1100
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 23.03.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 138/19

Sachliche Zuständigkeit der Agentur für Arbeit - Inkasso-Service Familienkasse - für die Entscheidung über die Stundung von zurückgeforderten Kindergeldbeträgen

BFH, Urteil vom 25.02.2021 - Aktenzeichen III R 28/20

DRsp Nr. 2021/10419

Sachliche Zuständigkeit der Agentur für Arbeit – Inkasso-Service Familienkasse - für die Entscheidung über die Stundung von zurückgeforderten Kindergeldbeträgen

NV: Der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit kann nicht durch einen auf § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Satz 4 FVG gestützten Beschluss die Zuständigkeit für die Sachaufgabe "Inkasso" von der sachlich und örtlich zuständigen Wohnsitz-Familienkasse auf eine andere Familienkasse oder Behörde übertragen.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 23.03.2020 – 6 K 138/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Normenkette:

FVG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11; AO § 16, § 17, § 125 Abs. 1, § 127, § 222 Satz 1; FGO § 63 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, § 65 Abs. 1 Satz 1; GG Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3;

Gründe

I.

Streitig ist die Zuständigkeit der Beklagten und Revisionsklägerin für die Ablehnung eines Antrags auf Stundung einer Kindergeldrückforderung.

Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist die Mutter eines Sohnes (S), für den sie Kindergeld bezog. Die Familienkasse A hob die bestehende Kindergeldfestsetzung mit Bescheid vom 15.01.2019 auf und forderte das überzahlte Kindergeld in Höhe von 3.982 € von der Klägerin zurück. Der Bescheid wurde bestandskräftig.