Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 23.03.2020 –
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
I.
Streitig ist die Zuständigkeit der Beklagten und Revisionsklägerin für die Ablehnung eines Antrags auf Stundung einer Kindergeldrückforderung.
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) ist die Mutter eines Sohnes (S), für den sie Kindergeld bezog. Die Familienkasse A hob die bestehende Kindergeldfestsetzung mit Bescheid vom 15.01.2019 auf und forderte das überzahlte Kindergeld in Höhe von 3.982 € von der Klägerin zurück. Der Bescheid wurde bestandskräftig.
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