FG Köln - Urteil vom 04.12.2002
5 V 5261/02
Normen:
EStDV § 2 Abs. 2 Nr. 3 ; EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 8 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2003, 1239

Sanierungsgeld kein Arbeitslohn

FG Köln, Urteil vom 04.12.2002 - Aktenzeichen 5 V 5261/02

DRsp Nr. 2003/13958

Sanierungsgeld kein Arbeitslohn

Zahlt ein Arbeitgeber an eine Versorgungsanstalt des öffentlichen Rechts im Rahmen der Umstellung vom Umlage-Abschnittsdeckungsverfahren zur kapitalgedeckten Beitragsfinanzierung ein Sanierungsgeld, so ist ernstlich zweifelhaft, ob es sich dabei nicht um Arbeitslohn handelt.

Normenkette:

EStDV § 2 Abs. 2 Nr. 3 ; EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1 ; EStG § 8 Abs. 1 ;

Tatbestand:

I.

Die Antragstellerin ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Sie hat die Aufgabe, den nicht beamteten Arbeitnehmern aus dem Bereich der ..., der ... und der ... eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebendenversorgung nach den für Angestellte im öffentlichen Dienst geltenden Grundsätzen zu gewähren. Beteiligte der Antragstellerin sind die ..., verteilt über die gesamte Bundesrepublik. Auch die Antragstellerin selbst beschäftigt Arbeitnehmer, die bei ihr versichert sind.

Der öffentliche Dienst hat rückwirkend zum 01.01.2002 seine zusätzliche Altersversorgung von einem Gesamtversorgungssystem auf ein beitragsorientiertes Betriebsrentensystem umgestellt. Nach den Tarifverträgen regeln die Kassen ihre Finanzierung eigenständig. Entsprechend den Möglichkeiten der einzelnen Kassen kann die bisherige Umlagefinanzierung schrittweise durch eine kapitalgedeckte Finanzierung abgelöst werden.