FG Hamburg - Urteil vom 16.12.2008
4 K 96/06
Normen:
VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 11 Abs. 1; VO (EWG) Nr. 32/82 Art. 2 Abs. 2;

Sanktionsbescheid wegen fehlenden Ursprungsnachweises und fehlender Bescheinigung nach der VO (EWG) Nr. 32/82 bei unbeachtlichem Irrtum des Ausführers

FG Hamburg, Urteil vom 16.12.2008 - Aktenzeichen 4 K 96/06

DRsp Nr. 2009/6429

Sanktionsbescheid wegen fehlenden Ursprungsnachweises und fehlender Bescheinigung nach der VO (EWG) Nr. 32/82 bei unbeachtlichem Irrtum des Ausführers

1. Eine fehlende Bescheinigung nach der VO (EWG) Nr. 32/82 macht einen Erstattungsantrag nicht unvollständig, da der Ausführer deren Inhalt garantiert und die Bescheinigung nur Beweiszwekken dient. 2. Ein Irrtum i.S.d. Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 1, 3. Gedankenstrich der VO (EWG) Nr. 3665/87 setzt einen offensichtlichen und anerkennungsfähigen Irrtum des Ausführers voraus. Ein Irrtum, der auf Nichtkenntnis der einschlägigen Vorschriften beruht, ist nicht anerkennungspflichtig.

Normenkette:

VO (EWG) Nr. 3665/87 Art. 11 Abs. 1; VO (EWG) Nr. 32/82 Art. 2 Abs. 2;

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen einen Sanktionsbescheid.

Sie führte von September bis Dezember 1995 in 12 Fällen Rindfleisch nach Tschechien aus. Dabei handelte es sich nach den Angaben in den Ausfuhranmeldungen um Vorderviertel, zusammen oder getrennt, von männlichen, ausgewachsenen Rindern entsprechend der MO-Warenlistennummer 0201 2030 1100 und in einem Fall um Jungbullenhinterviertel, zusammen oder getrennt, mit höchstens neun Rippen / Rippenpaaren von männlichen, ausgewachsenen Rindern nach der MO-Warenlistennummer 0201 2050 1100.