Die Klägerin wendet sich gegen einen Sanktionsbescheid.
Sie führte von September bis Dezember 1995 in 12 Fällen Rindfleisch nach Tschechien aus. Dabei handelte es sich nach den Angaben in den Ausfuhranmeldungen um Vorderviertel, zusammen oder getrennt, von männlichen, ausgewachsenen Rindern entsprechend der MO-Warenlistennummer 0201 2030 1100 und in einem Fall um Jungbullenhinterviertel, zusammen oder getrennt, mit höchstens neun Rippen / Rippenpaaren von männlichen, ausgewachsenen Rindern nach der MO-Warenlistennummer 0201 2050 1100.
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