FG Hessen - Urteil vom 29.11.2017
4 K 1116/16
Normen:
DBA-Luxemburg Art. 20 Abs. 2 S. 3; DBA-Luxemburg Art. 1 Abs. 2;

Schachtelprivileg; Beteiligung an einer luxemburgischen SICAV

FG Hessen, Urteil vom 29.11.2017 - Aktenzeichen 4 K 1116/16

DRsp Nr. 2018/2745

Schachtelprivileg; Beteiligung an einer luxemburgischen SICAV

Orientierungssätze: 1. Die Beteiligung an einer luxemburgischen SICAV kann auch bei gleichzeitiger Anwendung des InvStG die Voraussetzungen des des Schachtelprivilegs des Art. 20 Abs. 2 Satz 3 DBA-Luxemburg erfüllen. 2. Das Schachtelprivileg kommt gleichwohl nicht zum tragen, wenn eine (Zwischen-) Ausschüttung sich als Herabsetzung des variablen ausschließlich auf einlagenberuhenden Grundkapitals der SICAV erweist und deshalb keine Dividende i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG ist. Auch die investmentsteuerrechtliche Funktion eines Kapitalertrags i.S. des § 20 Abs. 1, Artikel 1 Satz 1 EStG2 Abs. 1 Satz 1 InvStG) ändert daran nichts

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

DBA-Luxemburg Art. 20 Abs. 2 S. 3; DBA-Luxemburg Art. 1 Abs. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob eine als Zwischenausschüttung bezeichnete Zahlung der A-S.A., SICAV-FIS an die Klägerin im Jahr 2011 abkommensrechtlich oder aus anderen Gründen steuerfrei zu stellen ist.

Die Klägerin ist eine am 14.11.2011 in B gegründete und nun im Handelsregister des Amtsgerichts C unter HRB xxxxx eingetragene Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) mit Sitz in D.

Das Geschäftsjahr der Klägerin entspricht dem Kalenderjahr.