FG Hessen - Urteil vom 06.12.2000
4 K 1699/98
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; BewG § 102 Abs. 1 Satz 1;

Schachtelprivileg; Neugegründete Gesellschaft; Gleichheitssatz; Mindestbesitzdauer; Teleologische Reduktion - Geltung der Behaltensdauer für die Gewährung des Schachtelprivilegs bei neugegründeten Unternehmen

FG Hessen, Urteil vom 06.12.2000 - Aktenzeichen 4 K 1699/98

DRsp Nr. 2001/8739

Schachtelprivileg; Neugegründete Gesellschaft; Gleichheitssatz; Mindestbesitzdauer; Teleologische Reduktion - Geltung der Behaltensdauer für die Gewährung des Schachtelprivilegs bei neugegründeten Unternehmen

1. Auch bei neugegründeten Gesellschaften ist Voraussetzung für die Gewährung des Schachtelprivilegs eine 12-monatige Behaltensdauer. 2. Eine Verkürzung der Behaltensdauer bei neugegründeten Unternehmen durch teleologische Reduktion des Tatbestandes des § 102 BewG kommt nicht in Betracht, da der Gesetzgeber durch die Typisierung der Mindestbesitzdauer bewusst Einschränkungen der Einzelfallgerechtigkeit zugunsten der Praktikabilität in Kauf genommen hat. 3. Die Geltung der zeitlichen Grenze bei neugegründeten Gesellschaften stellt keinen Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) dar.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; BewG § 102 Abs. 1 Satz 1;

Tatbestand: