I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, gab in ihrer Körperschaftsteuererklärung für das Streitjahr 2000 einen Bilanzgewinn von 460 492 DM an, wovon sie einen Betrag in Höhe von 586 235 DM als Korrekturposten absetzte. Hierbei handele es sich um Schadensersatz, den der frühere Steuerberater für überhöht festgesetzte Körperschaftsteuern und Solidaritätszuschläge aufgrund fehlerhafter Beratung geleistet habe.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) behandelte diesen Korrekturposten als steuerpflichtigen Erlös und erließ entsprechende Steuerbescheide.
Die dagegen gerichtete Klage wies das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg mit Urteil vom 11. November 2004 6 K 165/04 ab.
Mit ihrer Revision rügt die Klägerin eine Verletzung materiellen Rechts.
Die Klägerin beantragt, das Urteil des FG aufzuheben, die Körperschaftsteuer 2000 auf 0 EUR festzusetzen und den Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gemäß §
Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.
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