BGH - Beschluß vom 21.04.2005
IX ZR 130/02
Normen:
BGB § 249 ; StBerG § 68 ; BRAO § 51 ;
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main, vom 17.04.2002

Schadenseintritt bei Anwalts- oder Steuerberaterhaftung

BGH, Beschluß vom 21.04.2005 - Aktenzeichen IX ZR 130/02

DRsp Nr. 2005/8042

Schadenseintritt bei Anwalts- oder Steuerberaterhaftung

Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen einen Steuerberater oder einen Rechtsanwalt wegen Verletzung von Beratungspflichten in Steuersachen beginnt in jedem Falle erst dann, wenn sich die Vermögenslage des Betroffenen objektiv verschlechtert hat. Dies ist in Steuersachen erst mit der Bekanntgabe eines entsprechenden Steuerbescheides der Fall.

Normenkette:

BGB § 249 ; StBerG § 68 ; BRAO § 51 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist nach § 544 ZPO statthaft; sie ist jedoch nicht begründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).