OLG Brandenburg - Beschluss vom 29.06.2023
5 U 226/22
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 199 Abs. 1; BGB § 195; BGB § 852 S. 1;
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 14.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 44/22

Schadensersatz aufgrund vorsätzlicher sittenwidriger SchädigungEintritt der Verjährung von SchadensersatzansprüchenAnsprüche auf Schadensersatz aufgrund des Dieselskandals aus einem Kfz-KaufSchadensersatzansprüche des Käufers aufgrund einer unzulässige Abschalteinrichtung am Motor des von ihm erworbenen Kfz

OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.06.2023 - Aktenzeichen 5 U 226/22

DRsp Nr. 2023/12291

Schadensersatz aufgrund vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung Eintritt der Verjährung von Schadensersatzansprüchen Ansprüche auf Schadensersatz aufgrund des Dieselskandals aus einem Kfz-Kauf Schadensersatzansprüche des Käufers aufgrund einer unzulässige Abschalteinrichtung am Motor des von ihm erworbenen Kfz

Soweit der Kfz-Käufer durch den Verbraucherschutz des Kfz-Herstellers über das Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung bezüglich des Motors des Herstellers informiert worden ist, beginnt mit der Information die Verjährungsfrist zu laufen. Eine positive höchstrichterliche Entscheidung hierzu ist dagegen nicht erforderlich.

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 14. Oktober 2022 verkündete Urteil des Landgerichts Neuruppin, Az. 1 O 44/22, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung nicht zukommt, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten ist.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 31; BGB § 199 Abs. 1; BGB § 195; BGB § 852 S. 1;

Gründe:

I.

1.