OLG Brandenburg - Urteil vom 04.07.2023
3 U 69/22
Normen:
BbgPsychKG § 12; BGB § 827; BGB § 829; BGB § 823 Abs. 1;
Fundstellen:
MDR 2023, 1450
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 22.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 6/21

Schadensersatz bei Schadensverursachung durch stark alkoholisierten SchädigerSchadensersatzpflicht bei psychisch krankem SchädigerSchadensersatz bei bipolarer Störung des Schädigers

OLG Brandenburg, Urteil vom 04.07.2023 - Aktenzeichen 3 U 69/22

DRsp Nr. 2023/10515

Schadensersatz bei Schadensverursachung durch stark alkoholisierten Schädiger Schadensersatzpflicht bei psychisch krankem Schädiger Schadensersatz bei bipolarer Störung des Schädigers

Wenn in einem die freie Willensbildung ausschließenden Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit der Schädiger einen Schaden herbeiführt, ist er hierfür nicht verantwortlich. Wenn sich jemand durch Alkoholgenuss o.ä. schuldhaft vorübergehend in einen solchen Zustand versetzt, besteht dennoch eine Haftung wie aus Fahrlässigkeit.

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 22.04.2022 - 3 O 6/21 - abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.578,49 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.10.2020 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte dem Grunde nach verpflichtet ist, ihr die weiteren aus dem Schadensereignis vom 03.09.2020 resultierenden materiellen Schäden zu ersetzen.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Allianz-Rechtsschutz-Service GmbH zur Schadennummer AS... vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 325,47 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.02.2021 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 12% und der Beklagte zu 88%.