OLG Köln - Beschluss vom 03.12.2019
14 U 25/19
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2; GO NRW § 64 Abs. 1; BGB § 125;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 11.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 202/18

Schadensersatz im Zusammenhang mit einem gescheiterten GrundstückskaufvertragBeschränkung der Vertretungsmacht für AmtsträgerSchutz der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und ihrer Mitglieder

OLG Köln, Beschluss vom 03.12.2019 - Aktenzeichen 14 U 25/19

DRsp Nr. 2020/2276

Schadensersatz im Zusammenhang mit einem gescheiterten Grundstückskaufvertrag Beschränkung der Vertretungsmacht für Amtsträger Schutz der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und ihrer Mitglieder

Eine gegen § 64 Abs. 1 GO NRW verstoßende Verpflichtung ist nicht nach § 125 BGB nichtig, weil es sich lediglich um eine materielle Vorschrift über die Beschränkung der Vertretungsmacht handelt, die dem Schutz der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und ihrer Mitglieder dient.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 11.04.2019 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Köln (2 O 202/18) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Das vorbezeichnete Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagter vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 231.612,39 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 522 Abs. 2; GO NRW § 64 Abs. 1; BGB § 125;

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadensersatz im Zusammenhang mit einem gescheiterten Grundstückskaufvertrag in Anspruch.

1. 2.