Auf die Berufung der Beklagten wird das am
4. April 1990 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln unter Zurückweisung der Rechtsmittel der Parteien im übrigen hinsichtlich des Leistungsausspruchs (Ziff.1 des Tenors) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 9.000,-- (i.W. neun‑tausend) DM nebst 4 % Zinsen von 24.000,-- DM für die Zeit vom 19.11.1988 bis zum 18.02.1989, von 14.000,-- DM. vorn 19.02.1989 bis zum 03.141089 von 11.000,-- DM vom 04.11.1989 bis zum 21.11.1989 und von 9.000,--DM seit dem 22.11.1989 zu zahlen.
Der weitergehende Zahlungsantrag wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits I. Instanz tragen die Klägerin zu 82 % und die Beklagten zu 18 % als Gesamtschuldner, die des Berufungsrechtszugs die Klägerin zu 77 % und die Beklagten zu 23 % als Gesamtschuldner.
Die durch die Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts Euskirchen entstandenen Kosten fallen der Klägerin allein zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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