Auf die Berufung der 3ekiagten wird das am 31.1.1991 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 80.249,49 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 19.7.1989 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Kläger allen künftigen immateriellen Schaden sowie allen künftigen materiellen Schaden ab 1.7.1959 aus der Operation vom 26.7.1986 und ihren nachteiligen Folgen zu ersetzen, materiellen Schaden jedoch nun, soweit Ansprüche nicht auf öffentlich-rechtliche Versicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Vor den erstinstanzlichen Gerichtskosten tragen der Kläger 52 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 48 %. Der Kläger trägt 52 % seiner erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten und 39 % der erstinstanzlichen außergerichtlicher Kosten der Beklagten. Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner 61 % ihrer erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten und 39 % der erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten des Klägers. Von den Kosten der Berufung tragen der Kläger 9 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 91 %.
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