OLG Brandenburg - Urteil vom 24.04.2023
2 U 37/17
Normen:
ZPO § 256 Abs. 1; BGB § 839; GG Art. 34 S. 1; BauGB § 1 Abs. 3; GG Art. 3 Abs. 1; ZPO § 529 Abs. 1 Nr. 2; ZPO § 138 Abs. 3; RVG § 14 Abs. 1 S. 4; BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1; BGB § 199 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; BGB § 203;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 19.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 458/16

Schadensersatz wegen versäumter Sicherstellung der Erschließung durch die StadtSicherstellung der Erschließung durch grundbuchlich abgesicherte DienstbarkeitenAmtshaftung durch fehlende grundbuchrechtliche Absicherung eines Zufahrtsrechts im Bebauungsplan

OLG Brandenburg, Urteil vom 24.04.2023 - Aktenzeichen 2 U 37/17

DRsp Nr. 2023/6718

Schadensersatz wegen versäumter Sicherstellung der Erschließung durch die Stadt Sicherstellung der Erschließung durch grundbuchlich abgesicherte Dienstbarkeiten Amtshaftung durch fehlende grundbuchrechtliche Absicherung eines Zufahrtsrechts im Bebauungsplan

Soweit eine Stadt die baurechtlich erforderliche gesicherte Erschließung der Grundstücke anderer Eigentümer in Form von Wege-, Fahr- und Leitungsrechten gewährleistet hat, bezüglich eines einzelnen Grundstückseigentümers aber nicht, liegt ein Verstoß gegen das allgemeine Gleichbehandlungsgebot vor. Die Stadt haftet infolge des Verstoßes in Bezug auf die eingetretene eingeschränkte Nutzbarkeit des Grundstückes und die damit verbundene Minderung des Grundstückswertes gegenüber dem Grundstückseigentümer auf Schadensersatz. Vom Schadensersatz sind auch die dem Grundstückseigentümer entstandenen Kosten des Vorbescheides bezüglich der Erschließung des Grundstücks nebst der Rechtsanwaltsgebühren des Widerspruchsverfahrens mitumfasst.

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 19. Juli 2017 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam, Aktenzeichen 4 O 458/16, abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.614,53 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. Januar 2017 zu zahlen.