OLG Brandenburg - Urteil vom 12.01.2023
4 U 113/21
Normen:
BGB § 31; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 826; BGB § 831; BGB § 849; StGB § 263; EG-FGV § 6; EG-FGV § 27; VO (EG) 715/2007 Art. 5; VO (EG) 692/2008 Art. 3 Abs. 9;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 04.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 93/20

Schadensersatzanspruch aufgrund einer vermeintlich unzulässigen Abschalteinrichtung eines KraftfahrzeugsHaftung des Fahrzeugherstellers auf Schadensersatz gegenüber dem FahrzeugkäuferAnspruch des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller aus vorsätzlicher sittenwidriger SchädigungVorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung bezüglich eines ThermofenstersVorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung bezüglich eines hard cycle beating

OLG Brandenburg, Urteil vom 12.01.2023 - Aktenzeichen 4 U 113/21

DRsp Nr. 2023/2699

Schadensersatzanspruch aufgrund einer vermeintlich unzulässigen Abschalteinrichtung eines Kraftfahrzeugs Haftung des Fahrzeugherstellers auf Schadensersatz gegenüber dem Fahrzeugkäufer Anspruch des Fahrzeugkäufers gegenüber dem Fahrzeughersteller aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung bezüglich eines Thermofensters Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung bezüglich eines "hard cycle beating"

Die moderate Überschreitung der zulässigen Grenzwerte für Stickoxide im Normalbetrieb stellt keinen hinreichenden Nachweis für das Vorliegen einer Abschalteinrichtung dar, selbst wenn auf dem Prüfstand keine Überschreitung festzustellen ist. Im Rahmen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung muss eine besondere Verwerflichkeit des Handelnden festgestellt werden. Der Kläger muss, soweit er das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung des von ihm erworbenen Kraftfahrzeugs behauptet, umfangreich und substantiiert vortragen.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 04.05.2021, Az. 12 O 93/20, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.