OLG Bremen - Urteil vom 20.12.2023
1 U 12/22
Normen:
BGB § 31; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 826; EG-FGV § 6 Abs. 1; EG-FGV § 27 Abs. 1; ZPO § 287;
Vorinstanzen:
LG Bremen, vom 21.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 1003/20

Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Gebrauchtfahrzeugs gegen den Hersteller wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung durch den Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung; Voraussetzungen und Berechnung eines Anspruchs auf Ersatz des Differenzschadens im sog. Diesel-Abgasskandal; Schätzung des Schadens durch den Tatrichter

OLG Bremen, Urteil vom 20.12.2023 - Aktenzeichen 1 U 12/22

DRsp Nr. 2024/330

Schadensersatzanspruch eines Käufers eines Gebrauchtfahrzeugs gegen den Hersteller wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung durch den Einbau einer unzulässigen Abschalteinrichtung; Voraussetzungen und Berechnung eines Anspruchs auf Ersatz des Differenzschadens im sog. Diesel-Abgasskandal; Schätzung des Schadens durch den Tatrichter

1. Zu den Anforderungen an die Substantiiertheit von Parteivorbringen, spezifisch im Hinblick auf Ansprüche im Rahmen des sogenannten Dieselskandals (Anschluss an BGH, Beschluss vom 28.01.2020 - VIII ZR 57/19, NJW 2020, 1740). 2. Die Behauptung der Verwendung eines unzulässigen Thermofensters in einem vom sogenannten Dieselskandal betroffenen Pkw ist für sich nicht genügend für den Vorwurf einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung des Pkw-Erwerbers durch den Hersteller (Anschluss an BGH, Beschluss vom 19.01.2021 - VI ZR 433/19, NJW 2021, 921). 3. Zu den Voraussetzungen an den Vortrag des Herstellers zur ausnahmsweisen Zulässigkeit der Verwendung eines Thermofensters aus Motor- oder Bauteilschutzerwägungen (Anschluss an EuGH, Urteile vom 14.07.2022 - C-128/20, C-134/20, C-145/20; Urteil vom 08.11.2022 - C-873/19).