OLG Brandenburg - Urteil vom 12.09.2023
3 U 5/22
Normen:
BGB § 826; BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; VO (EG) 715/2007 Art. 5 Abs. 2; RL 2007/46/EG Art. 18 Abs. 1; EG-FGV § 6 Abs. 1; EG-FGV § 27 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 13.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 363/20

Schadensersatzanspruch gegen Kfz-Hersteller aufgrund DieselskandalVorhandensein unzulässiges ThermofensterFahrzeugkauf nach Herstellerankündigung Beseitigung unzulässige Abschalteinrichtung durch Software-UpdateVerjährung von Ansprüchen bezüglich des Dieselskandals

OLG Brandenburg, Urteil vom 12.09.2023 - Aktenzeichen 3 U 5/22

DRsp Nr. 2023/13030

Schadensersatzanspruch gegen Kfz-Hersteller aufgrund "Dieselskandal" Vorhandensein unzulässiges "Thermofenster" Fahrzeugkauf nach Herstellerankündigung Beseitigung unzulässige Abschalteinrichtung durch Software-Update Verjährung von Ansprüchen bezüglich des "Dieselskandals"

Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen beginnt zu laufen, sobald der Geschädigte erfolgversprechend zumindest eine Feststellungsklage erheben kann. Soweit der Käufer Kenntnis von dem "Dieselskandal" und der Betroffenheit seines Fahrzeugs hat, reicht dies für die Zumutbarkeit der Klageerhebung aus und auf weitere Details zu internen Abläufen des Fahrzeugherstellers kommt es nicht mehr an.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 13.12.2021, Az. 1 O 363/20, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Cottbus ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Wert des Berufungsverfahrens: 15.900 €

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; VO (EG) 715/2007 Art. 5 Abs. 2; RL 2007/46/EG Art. 18 Abs. 1; EG-FGV § 6 Abs. 1; EG-FGV § 27 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um Ansprüche des Klägers im Zusammenhang mit dem Kauf eines vom sogenannten "Abgasskandal" betroffenen Fahrzeugs.