OLG Brandenburg - Beschluss vom 03.08.2023
5 U 226/22
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 263;
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 14.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 44/22

Schadensersatzanspruch Kfz-Käufer bezüglich Kfz mit angeblich unzulässiger AbschalteinrichtungAnspruch Kfz-Käufer aus schuldhafter Verletzung Schutzgesetz bezüglich in Verkehr gebrachtem KfzAnsprüche Kfz-Käufer auf Schadensersatz sowie aufgrund Verletzung Schutzgesetz bei nicht gegen Hersteller gerichteter Klage

OLG Brandenburg, Beschluss vom 03.08.2023 - Aktenzeichen 5 U 226/22

DRsp Nr. 2023/13911

Schadensersatzanspruch Kfz-Käufer bezüglich Kfz mit angeblich unzulässiger Abschalteinrichtung Anspruch Kfz-Käufer aus schuldhafter Verletzung Schutzgesetz bezüglich in Verkehr gebrachtem Kfz Ansprüche Kfz-Käufer auf Schadensersatz sowie aufgrund Verletzung Schutzgesetz bei nicht gegen Hersteller gerichteter Klage

Bezüglich des Vorliegens einer besonderen Verwerflichkeit des Verhaltens des Kfz-Herstellers im Hinblick auf das Inverkehrbringen eines Kfz mit angeblich unzulässiger Abschalteinrichtung hat der Kfz-Käufer substantiiert vorzutragen, insbesondere dann, wenn der Hersteller sich auf einen unvermeidbaren Verbotsirrtum beruft.

Die Berufung der Klägerin gegen das am 14. Oktober 2022 verkündete Urteil des Landgerichts Neuruppin, Az. 1 O 44/22, wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 33.304,30 €

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 31; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 263;

Gründe:

Die Berufung der Klägerin hat aus den Gründen des Beschlusses des Senats vom 29. Juni 2023 keine Aussicht auf Erfolg.