OLG Brandenburg - Beschluss vom 15.08.2023
4 U 51/22
Normen:
BGB § 826; VO (EG) 715/2007 Art. 5 Abs. 2 S. 2; BGB § 852; BGB § 31; StGB § 263; BGB § 823 Abs. 2; EG-FGV § 6 Abs. 1; EG-FGV § 27 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 07.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 334/21

Schadensersatzanspruch Kfz-Käufer gegen Kfz-Hersteller wegen vermeintlich unzulässiger AbschalteinrichtungManipulation der zur Reduzierung von Stickoxidemissionen vorhandenen Abgasrückführung durch Kfz-HerstellerZulässigkeit Thermofenster bei Inverkehrbringen Kfz durch Hersteller

OLG Brandenburg, Beschluss vom 15.08.2023 - Aktenzeichen 4 U 51/22

DRsp Nr. 2023/13909

Schadensersatzanspruch Kfz-Käufer gegen Kfz-Hersteller wegen vermeintlich unzulässiger Abschalteinrichtung Manipulation der zur Reduzierung von Stickoxidemissionen vorhandenen Abgasrückführung durch Kfz-Hersteller Zulässigkeit Thermofenster bei Inverkehrbringen Kfz durch Hersteller

Bezüglich der Annahme eines Anspruchs aus §§ 826, 31 BGB eines Kfz-Käufers gegenüber dem Kfz-Hersteller im Hinblick auf den Kauf eines Kfz mit angeblich vorhandener unzulässiger Abschalteinrichtung ist eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens des Herstellers erforderlich, die der Käufer substantiiert darzulegen hat, insbesondere auch dann, wenn der Kfz-Hersteller dies dezidiert und unter Beifügung von Dokumenten als Beweismitteln bestritten hat.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 07.03.2022, Az. 12 O 334/21, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.