OLG Köln - Beschluss vom 27.06.2019
27 U 14/19
Normen:
BGB § 826; BGB § 31;
Vorinstanzen:
LG Bonn, - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 24/18

Schadensersatzanspruch wegen des Inverkehrbringens eines Kfz mit einer unzulässigen Abschaltvorrichtung am MotorInverkehrbringen eines Fahrzeugs nach durch Täuschung erwirkter Genehmigungen und ZulassungenSittenwidrigkeit des Inverkehrbringens trotz Kenntnis der Mangelhaftigkeit

OLG Köln, Beschluss vom 27.06.2019 - Aktenzeichen 27 U 14/19

DRsp Nr. 2019/10702

Schadensersatzanspruch wegen des Inverkehrbringens eines Kfz mit einer unzulässigen Abschaltvorrichtung am Motor Inverkehrbringen eines Fahrzeugs nach durch Täuschung erwirkter Genehmigungen und Zulassungen Sittenwidrigkeit des Inverkehrbringens trotz Kenntnis der Mangelhaftigkeit

1. Mit dem Inverkehrbringen eines Fahrzeugs bringt der Fahrzeughersteller gegenüber seinen potentiellen Kunden zum Ausdruck, dass für das entsprechende Fahrzeug die erforderlichen Genehmigungen und Zulassungen zu Recht erteilt worden sind. 2. Der Kunde geht dann davon aus, dass dieses die technischen und die rechtlichen Voraussetzungen der Zulassung erfüllt und dass der Hersteller die für den Fahrzeugtyp erforderlichen Erlaubnisse und Genehmigungen nicht durch eine Täuschung erwirkt hat.3. Sittenwidrig handelt auch der, der eine Sache, von deren Mangelhaftigkeit er weiß, in der Vorstellung in den Verkehr bringt, dass die betreffende Sache von dem Erwerber in unverändert mangelhaftem Zustand an einen ahnungslosen Dritten, der in Kenntnis der Umstände von dem Geschäft Abstand nähme, veräußert werden wird.

Tenor

1.

Der Senat weist darauf hin, dass er der Berufung der Beklagten keine Erfolgsaussicht beimisst.

2.

Es wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Beklagten ohne erneute mündliche Verhandlung zurückzuweisen.

3. 4. 5.