Auf die Berufung des Beklagten zu 1) wird das am 18. März 1987 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 1 0 116/86 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels abgeändert, soweit es den Beklagten zu 1) betrifft, und insoweit wie folgt neu gefaßt:
Der Beklagte zu 1) wird verurteilt, als Gesamtschuldner neben der Beklagten zu 2) an den Kläger 2.002,52 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 12. Februar 1987 zu zahlen.
Der Beklagte zu 1) wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger weitere 4.226,71 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 12. Februar 1985 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage gegen den Beklagten zu 1) abgewiesen.
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