OLG Celle - Urteil vom 12.05.2021
5 U 85/20
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 253;
Fundstellen:
WKRS 2021, 70178
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, vom 28.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 15/19

Schadensersatzansprüche des Vaters eines sexuell missbrauchten KindesHöhe des Schmerzensgeldes bei einer traumatisch bedingten psychischen Störung

OLG Celle, Urteil vom 12.05.2021 - Aktenzeichen 5 U 85/20

DRsp Nr. 2023/3572

Schadensersatzansprüche des Vaters eines sexuell missbrauchten Kindes Höhe des Schmerzensgeldes bei einer traumatisch bedingten psychischen Störung

1. Dem Vater eines sexuellen missbrauchten Kindes steht gegen den Täter ein eigener Schadensersatzanspruch wegen einer Gesundheitsverletzung im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB zu, wenn er infolge der Auseinandersetzung mit dem Missbrauch seines Kindes eine traumatisch bedingte psychische Störung von Krankheitswert erleidet. 2. Unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs der Beeinträchtigungen erscheint ein Schmerzensgeld in Höhe von 4000 € angemessen.

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 28. Juli 2020 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Vertrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 253;

Gründe:

I.

Der Kläger macht gegen den Beklagten einen Anspruch auf Schmerzensgeld wegen einer psychischen Erkrankung geltend.