OLG Brandenburg - Urteil vom 14.09.2023
10 U 43/23
Normen:
BGB § 990 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 989; BGB § 990 Abs. 1; ZPO § 287; BGB § 994 Abs. 1; BGB § 996; BGB § 249 S. 1; ZPO § 531 Abs. 2; BGB § 286; BGB § 985; BGB § 252; BGB § 195; BGB § 199;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 02.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 98/20

Schadensersatzansprüche gegen Besitzer bezüglich angeblich an einem Wohnmobil während des Besitzes verursachter SchädenSchadenersatzansprüche des Eigentümers bezüglich durch Besitzer des Wohnmobils vorgenommener ÄnderungenWertverbesserung des Wohnmobils aufgrund von durch Besitzer vorgenommener EinbautenMietausfall des Eigentümers bei Rückerhalt des Wohnmobils in beschädigtem Zustand

OLG Brandenburg, Urteil vom 14.09.2023 - Aktenzeichen 10 U 43/23

DRsp Nr. 2023/12478

Schadensersatzansprüche gegen Besitzer bezüglich angeblich an einem Wohnmobil während des Besitzes verursachter Schäden Schadenersatzansprüche des Eigentümers bezüglich durch Besitzer des Wohnmobils vorgenommener Änderungen Wertverbesserung des Wohnmobils aufgrund von durch Besitzer vorgenommener Einbauten Mietausfall des Eigentümers bei Rückerhalt des Wohnmobils in beschädigtem Zustand

Soweit der Besitzer einer Sache bei Besitzerwerb bösgläubig ist, steht ihm keine Wertersatz bezüglich von ihm an der Sache vorgenommener Veränderungen zu, auch dann, wenn es sich um nützliche Verwendungen gehandelt hat.

1. Das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 2. März 2023, Az: 1 O 98/20, wird auf die Berufung des Klägers teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.649 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 8. Mai 2020 sowie verauslagte Rechtsanwaltsgebühren i.H.v. 252,05 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 8. Mai 2020 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Der Kläger hat die Kosten beider Instanzen zu tragen.