OLG Brandenburg - Beschluss vom 05.06.2023
10 U 27/23
Normen:
BGB § 826; BGB § 31; VO (EG) 715/2007 Art. 3 Nr. 10; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 263; EG-FGV § 6 Abs. 1; EG-FGV § 27 Abs. 1; VO (EG) 715/2007 Art. 5;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 11.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 121/22

Schadensersatzansprüche Kfz-Käufer gegen Kfz-Hersteller aufgrund unzulässiger Abschalteinrichtung für AbgasreinigungZulässigkeit NOx-Speicherkatalsysator (NSK) bei KfzAnspruch aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung bezüglich Kfz-Kauf gegen Kfz-HerstellerThermofenster Kfz als unzulässige Abschalteinrichtung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 05.06.2023 - Aktenzeichen 10 U 27/23

DRsp Nr. 2023/13890

Schadensersatzansprüche Kfz-Käufer gegen Kfz-Hersteller aufgrund unzulässiger Abschalteinrichtung für Abgasreinigung Zulässigkeit NOx-Speicherkatalsysator (NSK) bei Kfz Anspruch aus vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung bezüglich Kfz-Kauf gegen Kfz-Hersteller Thermofenster Kfz als unzulässige Abschalteinrichtung

Ein in einem Kfz-Motor vorhandenes Thermofenster ist dann keine unzulässige Abschalteinrichtung, wenn die Abgasrückführung nur bei unter -24° C und bei über 70° C reduziert bzw. abgeschaltet wird.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 11. Januar 2023, Az. 11 O 121/22, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Normenkette:

BGB § 826; BGB § 31; VO (EG) 715/2007 Art. 3 Nr. 10; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 263; EG-FGV § 6 Abs. 1; EG-FGV § 27 Abs. 1; VO (EG) 715/2007 Art. 5;

Gründe:

I.