BGH - Urteil vom 05.12.1996
IX ZR 61/96
Normen:
BGB § 249 ; KapErhG § 28;
Fundstellen:
AG 1997, 229
DB 1997, 523
NJW-RR 1997, 630
VersR 1997, 586
WM 1997, 333
ZIP 1997, 322
Vorinstanzen:
OLG Köln,
LG Köln,

Schadensersatzpflicht des Steuerberaters bei der Verschmelzung von zwei Kapitalgesellschaften

BGH, Urteil vom 05.12.1996 - Aktenzeichen IX ZR 61/96

DRsp Nr. 1997/742

Schadensersatzpflicht des Steuerberaters bei der Verschmelzung von zwei Kapitalgesellschaften

»1. Ein Steuerberater, der seine Pflicht, zwei Kapitalgesellschaften über die steuerlich günstigste Art ihrer Verschmelzung zu beraten, schuldhaft verletzt, hat der nach der Verschmelzung übrigbleibenden Gesellschaft den Schaden zu ersetzen, der darin besteht, daß es bei ihr zu einer höheren Steuerbelastung kommt, als es bei einer Verschmelzung auf die untergegangene Gesellschaft der Fall gewesen wäre. 2. § 28 Abs. 2 KapErhG ist nicht auf einen Anspruch gegen einen Steuerberater anwendbar, der einen infolge ungünstiger Vertragsgestaltung bei der Verschmelzung begründeten Steuerschaden zu ersetzen hat.«

Normenkette:

BGB § 249 ; KapErhG § 28;

Tatbestand: