BGH - Urteil vom 18.12.1997
IX ZR 153/96
Normen:
BGB § 675 ;
Fundstellen:
AG 1998, 231
BGHR BGB § 675 Steuerlicher Berater
BGHR KStG § 8 Abs. 3 S. 2 Verdeckte Gewinnausschüttung 2
DB 1998, 669
DRsp I(125)476e
NJW 1998, 1486
NZG 1998, 397
VersR 1998, 999
WM 1998, 301
ZIP 1998, 648
Vorinstanzen:
OLG München,
LG München I,

Schadensersatzpflicht eines Steuerberaters

BGH, Urteil vom 18.12.1997 - Aktenzeichen IX ZR 153/96

DRsp Nr. 1998/1856

Schadensersatzpflicht eines Steuerberaters

»Zur Vertragspflicht eins steuerlichen Beraters, den Schaden einer GmbH infolge verdeckter Gewinnausschüttung zu ersetzen, die durch Zuwendung von Geschäftsführergehalt an den Alleingesellschafter entstanden ist.«

Normenkette:

BGB § 675 ;

Tatbestand:

Die beklagte GmbH verlangt von der klagenden Steuerberatungsgesellschaft, deren Klage wegen einer Honorarforderung erledigt ist, im Wege der Widerklage Schadensersatz, weil die Klägerin Mehrsteuern wegen verdeckter Gewinnausschüttung verschuldet habe.

Die Klägerin betreute die Beklagte von 1980 bis 1994 in allen steuerlichen Angelegenheiten. Aufgrund einer Außenprüfung 1994 bewertete das Finanzamt Zuwendungen der Beklagten an ihren Alleingesellschafter und -geschäftsführer als verdeckte Gewinnausschüttungen. Diese betrafen u.a. das Gehalt für 1986 bis einschließlich 1989 in Höhe von insgesamt 460.000 DM.