Die beklagte GmbH verlangt von der klagenden Steuerberatungsgesellschaft, deren Klage wegen einer Honorarforderung erledigt ist, im Wege der Widerklage Schadensersatz, weil die Klägerin Mehrsteuern wegen verdeckter Gewinnausschüttung verschuldet habe.
Die Klägerin betreute die Beklagte von 1980 bis 1994 in allen steuerlichen Angelegenheiten. Aufgrund einer Außenprüfung 1994 bewertete das Finanzamt Zuwendungen der Beklagten an ihren Alleingesellschafter und -geschäftsführer als verdeckte Gewinnausschüttungen. Diese betrafen u.a. das Gehalt für 1986 bis einschließlich 1989 in Höhe von insgesamt 460.000 DM.
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