BGH - Urteil vom 21.04.2004
5 StR 540/03
Normen:
StGB § 263 Abs. 1 ;
Fundstellen:
wistra 2004, 298
Vorinstanzen:
LG Würzburg,

Schadenszuordnung beim Betrug zum Nachteil der Sozialversicherung

BGH, Urteil vom 21.04.2004 - Aktenzeichen 5 StR 540/03

DRsp Nr. 2004/7898

Schadenszuordnung beim Betrug zum Nachteil der Sozialversicherung

Lassen sich bei einem Betrug zum Nachteil der Sozialversicherung einzelnen Monaten keine Mindestbeträge zuordnen, steht aber fest, dass der Angeklagte seinen Verpflichtungen gegenüber der Sozialversicherung nicht nachgekommen ist, kann die Verteilung des Gesamtschadens auf die einzelnen Monate mittels einer Schätzung erfolgen, bei der allerdings der Grundsatz in dubio pro reo zu beachten ist.

Normenkette:

StGB § 263 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "32 sachlich zusammentreffender Fälle der Steuerhinterziehung in Tatmehrheit mit 15 wiederum sachlich zusammentreffenden Fällen des Betrugs" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde, sowie zu einer Gesamtgeldstrafe von 360 Tagessätzen zu je 10 EURO verurteilt. Im übrigen hat es den Angeklagten freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer Revision gegen die Freisprechung des Angeklagten vom Vorwurf des Betrugs zum Nachteil der Sozialversicherung im Jahr 1996 sowie gegen den Rechtsfolgenausspruch. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.