FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.11.2005
1 K 2311/03
Normen:
AO § 162 Abs. 1 S. 1 § 158 ;

Schätzung der Besteuerungsgrundlagen einer Pizzeria

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.11.2005 - Aktenzeichen 1 K 2311/03

DRsp Nr. 2006/29765

Schätzung der Besteuerungsgrundlagen einer Pizzeria

1. Die Besteuerungsgrundlagen sind nach § 162 AO zu schätzen, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann oder wenn die Buchführung oder die Aufzeichnung der Besteuerung nicht nach § 158 AO zu Grunde gelegt werden können. 2. Die Schätzung ist ein Verfahren, Besteuerungsgrundlagen mit Hilfe von Wahrscheinlichkeitsüberlegungen zu ermitteln, wenn eine sichere Feststellung trotz Bemühens um Aufklärung nicht möglich ist. Wobei es das Ziel der Schätzung ist, diejenigen Besteuerungsgrundlagen anzusetzen, die die größte Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben.

Normenkette:

AO § 162 Abs. 1 S. 1 § 158 ;

Tatbestand:

Streitig ist die vom Beklagten auf Grund einer Betriebsprüfung durchgeführte Schätzung.

Der Kläger ist verheiratet und wird zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Sie haben folgende Restaurants geführt und hieraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt:

Kläger:Restaurant ...---

Restaurant ...Restaurant ...

1/2-Beteiligung

Bistro C.1/2-Beteiligung ... (bis 1.April

1998)

Ehefrau des Klägers:1/2-Beteiligung Bistro

C.1/2-Beteiligung Bistro C. (bis 1.

April 1998)