FG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 16.12.2002
1 K 235/98
Normen:
UStG (1993) § 1 Abs. 1 Nr. 2 § 22 Abs. 2 Nr. 3 ; AO (1977) § 162 ; FGO § 65 Abs. 1 ;

Schätzung des Eigenverbrauchs bei Gastronomen; Ladungsfähige Anschrift als Zulässigkeitsvoraussetzung auch im weiteren Prozessverlauf; Umsatzsteuer 1993

FG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 16.12.2002 - Aktenzeichen 1 K 235/98

DRsp Nr. 2004/3344

Schätzung des Eigenverbrauchs bei Gastronomen; Ladungsfähige Anschrift als Zulässigkeitsvoraussetzung auch im weiteren Prozessverlauf; Umsatzsteuer 1993

1. Führt der Steuerpflichtige entgegen § 22 Abs. 2 Nr. 3 UStG keine Aufzeichnungen über den Eigenverbrauch in seiner Gaststätte, so ist das Finanzamt zur Schätzung des Eigenverbrauchs berechtigt, denn dass ein Gastronom keinerlei Lebensmittel oder Speisen und Getränke für den eigenen Bedarf oder den Bedarf seiner Familie entnimmt, widerspricht jeder Lebenserfahrung. Die Ermittlung des Eigenverbrauchs anhand der im BMF-Schreiben vom 10.1.1994 (BStBl. I 1994, S. 109) bekanntgegebenen Jahrespauschbeträge ist eine brauchbare Schätzungsmethode. 2. Die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift des Klägers dient neben seiner Identifizierung auch der ordnungsgemäßen Prozessführung, z.B. der Erreichbarkeit des Klägers. Die Bezeichnung der Anschrift des Klägers ist daher nicht nur bei Klageerhebung, sondern auch im weiteren Prozessverlauf als Zulässigkeitsvoraussetzung erforderlich (Anschluss an FG Rheinland-Pfalz vom 29.10.1998, 4 K 1440/97, n.v.).

Normenkette:

UStG (1993) § 1 Abs. 1 Nr. 2 § 22 Abs. 2 Nr. 3 ; AO (1977) § 162 ; FGO § 65 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten wegen Eigenverbrauchs und über die Höhe der Vorsteuern.