FG Saarland - Urteil vom 07.12.1999
1 K 323/98
Normen:
AO § 162 ; AO § 173 ;

Schätzung des Innendienstes während laufender Fahndungsprüfung

FG Saarland, Urteil vom 07.12.1999 - Aktenzeichen 1 K 323/98

DRsp Nr. 2001/2525

Schätzung des Innendienstes während laufender Fahndungsprüfung

Gibt der Steuerpflichtige keine Steuererklärungen ab, so kann der Innendienstsachbearbeiter die Besteuerungsgrundlagen auch während einer noch laufenden Fahndungsprüfung schätzen. Er ist nicht gehalten, sich zur Durchführung der Schätzung mit dem Fahndungsprüfer über den Stand der Ermittlungen und der bisherigen Ermittlungsergebnisse ins Benehmen zu setzen.

Normenkette:

AO § 162 ; AO § 173 ;

Tatbestand:

Die Klägerin betreibt seit 1992 in einer sog. Hostessen-Wohnung einen bordellähnlichen Betrieb. Der Kläger ist ihr Ehemann. Die Umsätze und Gewinne der Klägerin wurden für die Streitjahre erstmals durch eine im März 1995 begonnene Steuerfahndungsprüfung konkreter erfasst, nachdem der Beklagte zuvor die Besteuerungsgrundlagen der Einkommensteuerbescheide 1993 und 1994 vom 2. Juli 1996 ausschließlich durch Schätzung ermittelt hatte. Auf der Grundlage der Ermittlungen der Steuerfahndung und unter Vornahme ergänzender Schätzungen erließ der Beklagte am 9. Februar 1998 dementsprechende auf § 173 Abs. 1 Abgabenordnung - AO - gestützte Änderungsbescheide für die Streitjahre. Die hiergegen gerichteten Einsprüche wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 29. September 1998 als unbegründet zurück.

Am 5. November 1998 erhoben die Kläger Klage. Sie beantragen,