FG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 27.12.2007
13 B 7464/05 B
Normen:
StraBEG § 13 ; AO § 90 Abs. 2 ; AO § 162 Abs. 2 ; EStG (1990) § 20 ; EStG (1997) § 20 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; FGO § 69 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 523
ZEV 2008, 455

Schätzung und Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen; Geltung der Verwendungsbeschränkung des § 13 StraBEG auch bei unwirksamer Erklärung ernstlich zweifelhaft

FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.12.2007 - Aktenzeichen 13 B 7464/05 B

DRsp Nr. 2008/3966

Schätzung und Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen; Geltung der Verwendungsbeschränkung des § 13 StraBEG auch bei unwirksamer Erklärung ernstlich zweifelhaft

1. Bei der Schätzung nicht erklärter Einkünfte aus Kapitalvermögen besteht regelmäßig eine Vermutung dafür, dass ein von der Finanzbehörde auf einen bestimmten Stichtag ermitteltes Vermögen auch schon zu den vorherigen Stichtagen vorhanden gewesen ist. Davon abzuziehen sind mögliche Ersparnisse aus den laufenden Einkünften und die Zinsen auf den Kapitalstamm. 2. An der Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Einkünften aus Kapitalvermögen in den Veranlagungszeiträumen ab 1994 bestehen keine ernstlichen Zweifel. 3. Es ist ernstlich zweifelhaft, ob die Verwendungsbeschränkung des § 13 StraBEG von der Wirksamkeit der strafbefreienden Erklärung abhängig oder die Beschränkung umfassend ist, also auch bei einer nicht wirksam gewordenen Erklärung gilt.

Normenkette:

StraBEG § 13 ; AO § 90 Abs. 2 ; AO § 162 Abs. 2 ; EStG (1990) § 20 ; EStG (1997) § 20 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; FGO § 69 Abs. 3 ;

Tatbestand:

I.

Die Beteiligten streiten über die Folgerungen aus der Abgabe von strafbefreienden Erklärungen des Antragstellers.