FG Hamburg - Urteil vom 20.05.2019
6 K 109/18
Normen:
FGO § 96; AO § 162;

Schätzung von Besteuerungsgrundlagen bei einem Gebrauchtwagenhändler; Treffen von Tatsachenfeststellungen mit einem geringeren Grad an Überzeugung im Rahmen der Steuerschätzung; Heranziehung der Kraftfahrzeug- und Fahrtenverzeichnisbücher (rote Kennzeichen)

FG Hamburg, Urteil vom 20.05.2019 - Aktenzeichen 6 K 109/18

DRsp Nr. 2022/7536

Schätzung von Besteuerungsgrundlagen bei einem Gebrauchtwagenhändler; Treffen von Tatsachenfeststellungen mit einem geringeren Grad an Überzeugung im Rahmen der Steuerschätzung; Heranziehung der Kraftfahrzeug- und Fahrtenverzeichnisbücher (rote Kennzeichen)

1. Im Rahmen der Schätzung können Tatsachenfeststellungen auch mit einem geringeren Grad an Überzeugung getroffen werden, als dies in der Regel geboten ist. Dazu können die Kraftfahrzeug- und Fahrtenverzeichnisbücher (rote Kennzeichen) herangezogen werden.2. Die Feststellungen im Strafverfahren binden das Gericht vorliegend nicht, weil das Besteuerungsverfahren grundsätzlich unabhängig vom Strafverfahren ist.

Normenkette:

FGO § 96; AO § 162;

Tatbestand

Streitig ist die Schätzung von Besteuerungsgrundlagen für die Jahre 2011-2015 bei einem Gebrauchtwagenhändler.

Der Kläger betrieb seit dem Jahr 2004 einen Gebrauchtwagenhandel (XXX) an der X-Straße in Hamburg als Einzelunternehmer. Er ermittelte seinen Gewinn mittels Einnahme-Überschussrechnung.