FG München - Urteil vom 09.12.2010
14 K 498/10
Normen:
AO § 158; AO § 162 Abs. 2 S. 2; AO § 149;

Schätzung von Besteuerungsgrundlagen, wenn keine ordnungsgemäße Buchführung vorliegt

FG München, Urteil vom 09.12.2010 - Aktenzeichen 14 K 498/10

DRsp Nr. 2011/19064

Schätzung von Besteuerungsgrundlagen, wenn keine ordnungsgemäße Buchführung vorliegt

1. Im Streitfall steht die Schätzungsbefugnis des Beklagten außer Zweifel, da die Klägerin keine Steuererklärung (§§ 149 ff AO) abgegeben und über die von ihr im Jahr 2005 getätigten Umsätze überhaupt nicht Buch geführt hat. 2. Sie kann sich auch nicht dadurch entlasten, dass ihr die erforderlichen Unterlagen nicht zur Verfügung gestellt worden seien. Zum Einen betreffen diese Unterlagen nur einen Teilbereich der unternehmerischen Tätigkeit der Klägerin, zum Anderen muss sich die Klägerin ein Verschulden ihrer Angestellten oder Mitarbeiter zurechnen lassen und wird selbst nicht von der Pflicht zur rechtzeitigen Abgabe von Steuererklärungen entbunden.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 158; AO § 162 Abs. 2 S. 2; AO § 149;

Gründe

I.

Streitig ist die Festsetzung der Umsatzsteuer für 2005.

Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist die Beratung, Betreuung, Vermittlung und Verwaltung externer und interner Geschäftsverbindungen.