BFH - Beschluß vom 29.10.1998
X B 119/98
Normen:
FGO § 76 Abs. 3 § 79b ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 633

Schätzung; Zurückweisung verspäteten Vorbringens

BFH, Beschluß vom 29.10.1998 - Aktenzeichen X B 119/98

DRsp Nr. 1999/1482

Schätzung; Zurückweisung verspäteten Vorbringens

Es ist durch die Rspr. des BFH geklärt, dass das FG eine erst im Klageverfahren gegen einen Schätzungsbescheid eingereichte Steuererklärung nach § 76 Abs. 3, 79 b FGO unter näher bezeichneten Voraussetzungen zurückweisen kann (Anschluss an BFH-Urt. v. 19.03.1998 - V R 7/97, BStBl II 1998, 399).

Normenkette:

FGO § 76 Abs. 3 § 79b ;

Gründe:

Die Beschwerde, mit welcher der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) die grundsätzliche Bedeutung von Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Anwendung des § 364b der Abgabenordnung (AO 1977) geltend macht, hat keinen Erfolg.

Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) ist mit dem bloßen Hinweis auf zwei Finanzgerichtsurteile nicht gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt (vgl. zu den Anforderungen Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 61, m.w.N).